GLIEDERUNG
Teil I
Verein und Mitgliedschaft
- 1 Name und Sitz des Vereins
- 2 Zweck des Vereins
- 3 Gemeinnützigkeit
- 4 Verbandszugehörigkeit
- 5 Mitgliedschaft
- 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 7 Beitrag
- 8 Haftung des Vereins
- 9 Auflösung des Vereins
- 10 Inkrafttreten der Satzung
Teil II
Organisation des Vereins
- 11 Organe des Vereins
- 12 Hauptversammlung
- 13 Ausschuss
- 14 Vorstand
- 15 1. Vorsitzender
- 16 Abteilungen
- 17 Haushaltsplan
- 18 Ordnungen des Vereins
- 19 Kassenprüfer
Teil I
VEREIN UND MITGLIEDSCHAFT
- 1
Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein führt den Namen: Turn- und Sportverein e. V. Frommern-Dürrwangen 1906
2) Der Verein hat seinen Sitz in Balingen-Frommern.
3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Balingen eingetragen.
4) Die Vereinsfarben sind schwarz-gelb.
5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2
Zweck des Vereins
Der Verein pflegt die Leibesübungen und dient der Gesundheit und Lebensfreude seiner Mitglieder. Der Verein fördert insbesondere die Sportjugend.
- 3
Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2) Sämtliche Einnahmen werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet.
3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Übersteigen die anfallenden Aufgaben für ein Mitglied das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, können entgeltlich beschäftigte Personen für die Geschäftsführung, die Verwaltung und die Durchführung des Sportbetriebs beschäftigt werden bzw. kann Mitgliedern eine Entschädigung gewährt werden.
5) Zuwendungen an Dritte sind nur im Rahmen des Vereinszweckes und in der für die Erfüllung des Vereinszweckes unabdingbar notwendigen Höhe zulässig.
- 4
Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB).
Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
- 5
Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder:
- a) aktive Mitglieder, die einer der Abteilungen angehören
- b) fördernde Mitglieder
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung beantragt. Die Erklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter.
Für besondere Verdienste um den Verein kann der Ausschuss die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Die Mitgliedschaft erlischt:
- a) durch den Tod
- b) durch freiwilligen Austritt; dieser kann nur durch eine schriftliche Erklärung auf Schluss des Kalenderhalbjahres erfolgen (Beitragspflicht siehe § 7)
- c) durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann vom Ausschuss nur beschlossen werden bei Beitragsverzug ohne wirtschaftliche Notlage, grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, bei unehrenhaftem oder vereinsschädigendem Verhalten. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Ein Anrufen der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes über 18 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Alle aktiven Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benützen.
Die Mitglieder sind an die Satzung und an Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden. Sie sind verpflichtet, den festgesetzten Beitrag zu bezahlen.
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Beitrag
Die ordentlichen Mitglieder des Vereins sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der eventuellen Aufnahmegebühren und der Umlagen, werden von der Hauptversammlung festgesetzt.
Einzelheiten hierzu regelt die Beitragsordnung des Vereins.
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Haftung des Vereins
Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benützung der Vereinseinrichtungen widerfahren, haftet der Verein nur im Rahmen der Sportunfallversicherung des Landessportbundes.
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Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
Nach dem Auflösungsbeschluss bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Diese müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen der Stadt Balingen übergeben, die es zunächst treuhänderisch verwaltet. Sollten sich jedoch innerhalb eines Jahres nach der Auflösung aus den ehemaligen Abteilungen neue Vereine bilden, die die gleichen Ziele verfolgen wie sie in § 2 dieser Satzung festgelegt sind, so ist das Vermögen diesen neuen Vereinen im Verhältnis ihrer früheren Mitgliederzahl zu übergeben. Nach Ablauf dieser Frist fällt das gesamte Vermögen der Stadt Balingen zu mit der Maßgabe, dieses dem sportlichen Bereich innerhalb der Stadt zuzuführen.
- 10
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach der Hauptversammlung 2009 in Kraft.
Teil II
ORGANISATION DES VEREINS
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Organe des Vereins
Der Verein wird durch
die Hauptversammlung
den Ausschuss
den Vorstand und
die Abteilungen verwaltet.
Die Amtszeit des Ausschusses, des Vorstandes und der Abteilungsorgane beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl und endet mit der Neuwahl der Organe.
Die Amtszeit eines Organmitgliedes endet vorzeitig bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft gem. § 5 und bei Rücktritt. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Ausschuss bzw. dem Abteilungsausschuss zu erklären; über die Annahme des Rücktritts entscheidet der jeweilige Ausschuss.
Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit eines Mitgliedes des Vorstandes bzw. eines Abteilungsvorstandes wählt der zuständige Ausschuss aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied auf die Restdauer der Amtszeit.
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Hauptversammlung
12.1 Zusammensetzung und Beschlussfassung
Alle über 18 Jahre alten Mitglieder des Vereins bilden die Hauptversammlung.
Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abgestimmt wird in der Regel offen; auf Antrag eines Vorstandsmitglieds oder ¼ der anwesenden Mitglieder wird geheim abgestimmt.
Die Beschlussfassung erfolgt, wenn in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
12.2 Aufgaben
Die Hauptversammlung beschließt die Satzung, sie genehmigt den Jahresbericht des Vorstandes und den Kassenbericht, sie erörtert die Abteilungsberichte.
Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes und über den Beitrag.
Die Hauptversammlung wählt den Vorstand und den Ausschuss, sie entscheidet über Anträge.
12.3 Ordentliche Hauptversammlung
Die Hauptversammlung tritt jährlich im 1. Quartal zusammen. Der Vorstand beruft die Hauptversammlung mindestens 2 Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Balingen ein.
12.4 Anträge an die Hauptversammlung
Stimmberechtigte Mitglieder des Vereines können an die Hauptversammlung Anträge richten. Der Wortlaut der Anträge muss dem Vorstand mindestens 1 Woche vor dem Termin schriftlich mitgeteilt werden.
12.5 Außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe dies verlangen. Die Hauptversammlung muss in diesem Fall innerhalb 2 Monaten nach AntragsteIlung durchgeführt werden.
- 13
Ausschuss
13.1 Zusammensetzung und Beschlussfassung
Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, den Abteilungsleitern bzw. deren Stellvertretern, dem Seniorenbeauftragen und zwei weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der aktiven Mitglieder.
Für die Beschlussfassung gilt § 12 Nr. 1 Abs. 2 und 3 entsprechend; die Sitzungen sind nicht öffentlich.
13.2 Aufgaben
Der Ausschuss berät den Vorstand bei der Vereinsführung und entscheidet über Anträge. Dem Ausschuss sind folgende Zuständigkeiten übertragen:
Beschluss der Finanzordnung
Erlass des Haushaltsplanes
Beschluss über Zuwendungen an Abteilungen
Verfügung über Vereinsvermögen
Aufnahme von Darlehen
Beschluss über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften
Bildung von Abteilungen
sonstige Aufgaben gern. dieser Satzung
13.3 Ordentliche Ausschusssitzung
Der Ausschuss wird vom Vorstand mindestens 1 Woche vor dem Termin schriftlich einberufen.
13.4 Anträge an den Ausschuss
Anträge an den Ausschuss werden vom Vorstand und von jedem Ausschussmitglied eingebracht. Außerdem hat der Ausschuss über alle Mitgliederanträge zu beschließen, die dem Vorstand mindestens 3 Tage vor der Ausschusssitzung schriftlich zugegangen sind.
13.5 Außerordentliche Ausschusssitzung
Wenn mindestens 3 Ausschußmitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe dies verlangen, hat der Vorstand binnen 2 Wochen nach Eingang des Antrages eine Ausschusssitzung einzuberufen.
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Vorstand
14.1 Zusammensetzung und Beschlussfassung
Der Vorstand besteht aus:
dem ersten Vorsitzenden
dem zweiten Vorsitzenden
dem Hauptkassier
dem Schriftführer
dem Jugendvertreter
Der ordnungsgemäß einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
14.2 Aufgaben
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
14.3 Ordentliche Vorstandssitzung
Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen. Bei Beschlussunfähigkeit kann binnen 3 Tagen eine zweite Vorstandssitzung schriftlich einberufen werden, ist auch diese beschlussunfähig, gehen die Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes bis zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit der Vorstandssitzung auf den Ausschuss über.
14.4 Anträge an den Vorstand
Anträge im Vorstand werden von jedem Vorstandsmitglied eingebracht. Außerdem hat der Vorstand über alle Mitgliederanträge zu beschließen, die dem 1. Vorsitzenden mindestens 1 Tag vor der Vorstandssitzung schriftlich zugegangen sind.
14.5 Außerordentliche Vorstandssitzung
Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes hat der 1. Vorsitzende binnen 1 Woche eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen.
14.6 Vertretungsmacht
Die eingeräumte Vertretungsmacht wird durch die Satzung nicht eingeschränkt. Der Vorstand hat aber im Innenverhältnis zu nachfolgenden außergewöhnlichen Geschäften die Zustimmung des Ausschusses einzuholen:
- a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten;
- b) Aufnahme von Krediten, soweit sie die Höhe der in der Finanzordnung festgelegten Summe im Einzelfall übersteigen;
- c) Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;
- d) Eingehen von Verbindlichkeiten aus Bürgschaft, Schuldbeitritt und Schuldübernahme
- e) Durchführung von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten) und Vornahme von Reparaturen an Mobilien und Immobilien, wenn diese die Kosten der in der Finanzordnung festgesetzten Höhe im Einzelfall übersteigen
- f) Erwerb und Veräußerung von Mobilien soweit deren Wert die in der Finanzordnung festgelegten Summen im Einzelfall übersteigt.
- g) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen die den Verein auf mehr als ein Jahr binden.
- h) die Gewährung von Pensions- oder Versorgungsbezügen.
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Vorsitzender
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein je einzeln.
Der 1. Vorsitzende leitet die Hauptversammlung, die Ausschusssitzung und die Vorstandssitzung.
Im Innenverhältnis wird die Vertretungsmacht des 2. Vorsitzenden beschränkt auf Fälle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
Der 1. Vorsitzende ist nur verhindert, wenn er dies selbst mitteilt oder wenn eine seiner Aufgaben unaufschiebbar ansteht und keinerlei Möglichkeit besteht, ihn zu erreichen.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende können einvernehmlich Aufgabengebiete zur ständigen Erledigung dem 2. Vorsitzenden übertragen.
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Abteilungen
16.1 Gründung und Auflösung
Aktiver Sport im Rahmen des TSV kann nur innerhalb einer seiner Abteilungen durchgeführt werden. Abteilungen werden durch Beschluss des Ausschusses gegründet. Mehrere Sportarten können durch Beschluss des Ausschusses in einer Abteilung zusammengefasst werden.
Die Abteilung wird aufgelöst durch Beschluss der Abteilungsversammlung – § 9 Abs. 1 gilt entsprechend – oder durch Beschluss des Ausschusses. Die Auflösung der Tennisabteilung bedarf auf jeden Fall der Zustimmung der einfachen Mehrheit einer Abteilungsversammlung, für die § 9 entsprechend gilt. Bei Auflösung einer Abteilung fällt deren Vermögen dem Verein zu.
16.2 Mitglieder
Die Mitgliedschaft in einer Abteilung wird begründet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Abteilungsleiter; Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer Abteilung ist die Mitgliedschaft im Verein gem. § 5. Die dort geforderte Erklärung wird zusätzlich zu der Erklärung gegenüber dem Abteilungsleiter notwendig.
Ein Mitglied des Vereins kann Mitglied mehrerer Abteilungen sein, es hat dann in jeder Abteilung alle Rechte und Pflichten.
16.3 Aufgaben und Rechte
Jede Abteilung hat die Aufgabe, die ihr zugewiesenen Sportarten im Rahmen des Vereinszweckes zu pflegen und zu fördern. In sportlicher Hinsicht übt sie diese Aufgabe selbständig aus und regelt ihre laufenden Angelegenheiten unter Berücksichtigung der Vereinsinteressen und der Bestimmungen dieser Satzung selbst. Der Vorstand ist weisungsbefugt; bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Ausschuss.
Handlungen im Sinne des § 14.6 bedürfen stets der Genehmigung des Ausschusses.
Der Vorstand ist zu allen Abteilungsversammlungen unter Übersendung einer Tagesordnung rechtzeitig einzuladen.
Die Abteilungen können sich durch Beschluss der Abteilungsversammlung eine Abteilungssatzung geben; diese muss den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Diese Satzung geht den Abteilungssatzungen vor.
Die Abteilungen können Mitglieder von Fachverbänden sein.
16.4 Organe
Organe der Abteilungen sind mindestens die Abteilungsversammlung, der Abteilungsleiter und ein stellvertretender Abteilungsleiter. Mit der Wahl des Abteilungsleiters und seines Stellvertreters durch die konstituierende Abteilungsversammlung beginnt die Abteilung zu bestehen. Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter bedürfen der Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung; ein nicht bestätigter Abteilungsleiter hat im Ausschuss kein Stimmrecht.
Durch die Abteilungssatzung kann ein Abteilungsausschuss und ein Abteilungsvorstand gebildet werden. Für die Abteilungsversammlung, den Abteilungsausschuss und den Abteilungsvorstand gelten die §§ 12, 13 und 14 entsprechend, für den Abteilungsleiter gilt dann § 15 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Verbleibt es bei Abteilungsversammlung und Abteilungsleiter, gelten für die Abteilungsversammlung § 12.1-12.5 und § 13.2 und für den Abteilungsleiter § 14.2 und § 15 Absatz 2 und 3 entsprechend. In diesem Fall kann der Abteilungsleiter bei Bedarf weitere Funktionskräfte zuziehen; diese bedürfen der Bestätigung der nächsten Abteilungsversammlung.
16.5 Beiträge und sonstige Einnahmen
Die Abteilungen können durch Beschluss der Abteilungsversammlung Beiträge erheben. Diese sind durch die nächste Ausschusssitzung zu genehmigen.
Die Abteilungen können sportliche Veranstaltungen ihrer Sparte und sonstige Veranstaltungen durchführen.
Soweit der Ausschuss im Einzelfall nichts anderes bestimmt, stehen die Abteilungsbeiträge und die Einnahmen aus sportlichen und sonstigen Veranstaltungen der Abteilung dieser zur Verfügung.
Die Mittel der Abteilung sind satzungsgemäß zu verwenden.
Werbemaßnahmen (z.B. Logos, Banden-/Trikotwerbung) bedürfen der Zustimmung des Vorstands. Die Einnahmen hieraus stehen der Abteilung zu.
16.6 Ausgabendeckung
Alle Abteilungen sollen ihre Ausgaben für den laufenden Betrieb selbst tragen und decken.
Zu den Aufgaben des laufenden Betriebes gehören nicht:
Beiträge an den WLSB, nicht jedoch an Fachverbände
Sportversicherungen des WLSB
Sonderausgaben, für die ein Zuschuss der Stadt, des Landes oder eines Sportverbandes gegeben wird
Bereitstellung von Sportstätten
Der Ausschuss kann im Einzelfall oder auf Dauer für einzelne Abteilungen andere Regelungen treffen. Widerruf ist jederzeit möglich.
Werden im Geschäftsjahr Ausgaben erwartet, die nicht zum laufenden Betrieb gehören oder ist zu erwarten, dass die Ausgaben des laufenden Betriebes nicht gedeckt werden können, sind entsprechende Anmeldungen zum Haushaltsplan rechtzeitig vor dessen Aufstellung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
16.7 Rechnungslegung und Mitgliedernachweis
Rechtzeitig vor der Hauptversammlung haben alle Abteilungen gegenüber dem Vorstand Rechnung zu legen und Einblick in alle Ausgabe- und Einnahmebewegungen zu geben.
In jeder Abteilung gibt es nur eine Abteilungskasse. Für diese trägt der Abteilungsleiter die volle Verantwortung.
Zum gleichen Zeitpunkt erstellen die Abteilungen eine Liste aller Abteilungsmitglieder und übergeben diese dem Vorstand.
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Haushaltsplan
Der Ausschuss erstellt bis spätestens 31.3. jeden Jahres einen Haushaltsplan für das Geschäftsjahr. Der Haushaltsplan hat alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten; der Haushaltsplan ist auszugleichen.
Über- und außerplanmäßige Mittel bedürfen der Bewilligung des Ausschusses. Im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplanes ist Deckung nachzuweisen.
Der Haushaltsplan ist jeweils fortzuschreiben.
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Ordnungen des Vereins
Zur Regelung der vereinsinternen Angelegenheiten können Ordnungen erstellt werden. Dies sind insbesondere eine Beitragsordnung und eine Finanzordnung.
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Kassenprüfer/innen
Von der Hauptversammlung sind alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer/innen zu wählen, die nicht dem Ausschuss angehören und nicht Kassier einer Abteilung sein dürfen. Sie prüfen die Vereinskasse und tragen der Hauptversammlung einen Bericht vor.
Sie sind berechtigt, im Auftrag des Vorstands auch Abteilungskassen zu prüfen. Beim Ausfall eines/r Kassenprüfers/in während des Geschäftsjahres erfolgt Neuwahl durch den Ausschuss.
Beitragsordnung
des TSV Frommern-Dürrwangen 1906 e.V.
gemäß §§ 7, 18 der Vereinssatzung
- Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den TSV Frommern-Dürrwangen. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.
- Der Mitgliedsbeitrag, eventuelle Aufnahmegebühren und die Umlagen werden von der Hauptversammlung beschlossen.
Die festgesetzten Beträge treten rückwirkend zum 1. Januar des Jahres in Kraft, in dem der Beschluss gefasst wird. Die Hauptversammlung kann durch Beschluss einen anderen Termin festsetzen.
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag an den Hauptverein beträgt in Euro:
| Klasse | Erklärung | Beitrag |
| Klasse 1 | Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre | 40,00 Euro |
| für das | 20,00 Euro | |
| das | beitragsfrei | |
| Klasse 2 | Erwachsene (über 18 Jahre) aktiv | 50,00 Euro |
| Klasse 3 | Erwachsene (über 18 Jahre) passiv | 30,00 Euro |
Ein vom Ausschuss jeweils festgelegter Teil des Jugendbeitrags wird an die Abteilungen weitergegeben. Zusätzlich zum Hauptvereinsbeitrag werden von der Hauptkasse die von den Abteilungen festgelegten Abteilungsbeiträge eingezogen und an die Abteilungen weitergereicht.
- Anträge auf Änderung der Beitragshöhe sind mit dem entsprechenden Nachweis spätestens im 4. Quartal des Vorjahres über die Geschäftsstelle dem Kassier vorzulegen. Anschriftenwechsel ist sofort mitzuteilen.
- In dem Mitgliedsbeitrag ist die Sportversicherung des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) enthalten.
- Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Abbuchungsverfahren über EDV im 1. Quartal jeden Jahres.
- Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 1. März jeden Jahres auf das Beitragskonto. Beitragskonto des TSV Frommern-Dürrwangen ist: Kto. Nr.: 24 157 070 bei der Sparkasse Zollernalb (BLZ 653 512 60).
Zusatz: Der erhöhte Bearbeitungsaufwand bei Mahnungen und Rücklastschriften wird mit einer Bearbeitungsgebühr von 5 € zzgl. Bankgebühren berechnet.
- Bei Vereinseintritt bis zum 30. Juni ist der volle Jahresbeitrag, ab dem 1. Juli der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Der Vereinsaustritt ist nur zum Ende des Kalenderhalbjahres möglich und muss bei der Geschäftsstelle mindestens einen Monat zuvor, d.h. bis spätestens zum 30.05./30.11. schriftlich erklärt werden.
- Abteilungen können auf Beschluss der Abteilungsversammlung Umlagen und Aufnahmegebühren erheben. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Ausschusses. Der Vorstand kann in besonders dringlichen Fällen diese Umlage vorab Mitgliedern bei Eintritt in die Abteilung bekannt geben.
- Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme etc.) gelten gesonderte Gebühren, näheres regelt die Finanzordnung
- Die Verteilung des Beitragsaufkommens an die einzelnen Abteilungen regelt die Finanzordnung des Vereins.
- Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verwaltet.
- Allen Mitgliedern, die Ihren Beitrag nicht per Lastschrift begleichen, sondern per Rechnungsstellung, wird ab dem Jahr 2010 eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro berechnet. Die Gebühr wird mit der jährlichen Beitragsrechnung erhoben.
- Diese Beitragsordnung tritt am Tage nach der Hauptversammlung 2009 in Kraft.
Finanzordnung
des TSV Frommern-Dürrwangen 1906 e.V.
gem. § 18 der Vereinssatzung
§ 1 Grundsätze
1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
- Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip.
- Im Rahmen des Solidaritätsprinzips kann der Gesamtverein die Gründung weiterer Abteilungen unterstützen und die Einzelfall die Aufrechterhaltung des Sportbetriebs ermöglichen. Dies gilt nicht, sofern die betroffenen Sportler Entgelte oder Aufwandsersatz erhalten.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Für die Einhaltung dieser Grundsätze sind für den Gesamtverein der Vorstand und Ausschuss, für die Abteilungen der Abteilungsleiter und der Abteilungskassier verantwortlich.
§ 2 Kassenführung
- Die Kassenführung des Hauptvereins obliegt dem Hauptkassier.
- Die Abteilungskassen werden von den Abteilungskassierern verwaltet.
- Zahlungen dürfen nur gegen schriftliche Belege geleistet werden.
- (Bar-)Kassengeschäfte sind auf das notwendige Minimum zu beschränken. Löhne, Gehälter und Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich unbar abzuwickeln.
§ 3 Buchhaltung/Steuererklärungen
- Verantwortlich für die Buchhaltung und die Steuererklärungen ist der Hauptkassier.
Er ist verantwortlich für alle Buchungen des Gesamtvereins.
Er übernimmt und verbucht auch die von den Abteilungskassierern jeweils vorgelegten Belege in der Finanzbuchhaltung des Vereins.
- Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden abteilungsweise verbucht.
- Der Hauptkassier regelt in Absprache mit dem Vorsitzenden und den Abteilungen sämtliche steuerlichen Angelegenheiten.
§ 4 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel
- Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben und verbucht.
- Abteilungsumlagen und Aufnahmegebühren werden über den Hauptverein erhoben. Sie werden zu 100% an die erhebenden Abteilungen weitergeleitet.
- Der (Haupt-)Vereinsbeitrag steht vollständig dem (Haupt-)Verein zu.
- Werden Mitgliedsbeiträge nicht spätestens nach der ersten Mahnung entrichtet, erfolgt nach Anhörung der Abteilung entweder eine Belastung der Abteilung, alternativ eine letzte Mahnung mit anschließender Streichung von der Mitgliederliste.
§ 5 Zahlungsverkehr
- Der gesamte Zahlungsverkehr wird vorwiegend bargeldlos abgewickelt.
- Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.
- Wegen des Jahresabschlusses sind die Barauslagen zum 30.12. des auslaufenden Jahres beim Hauptkassier bzw. beim Abteilungskassier einzureichen.
- Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Hauptkassier nach Rücksprache mit dem Vorstand gestattet, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.
§ 6 Eingehen von Verbindlichkeiten gem. § 14 der Satzung
- Das Eingehen von Verbindlichkeiten für den Gesamtverein ist im Einzelfall vorbehalten:
– dem 1. Vorsitzenden bis zu einer Summe von 2.500,– Euro
– dem Vorstand bis zu einer Summe von 25.000,– Euro
– der Kassier ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Büro- und Verwaltungsbedarf bis zu einer Summe von 500,00 Euro einzugehen.
– für alle anderen Verbindlichkeiten ist der Ausschuss zuständig.
- Gemäß § 14.6 b) entscheidet der Vorstand über die Aufnahme von Krediten bis zu einer Gesamtsumme von 20.000,– Euro.
- Gemäß § 14.6 e) und f) entscheidet der 1. Vorsitzende bis zu einer Summe von 2.500,– Euro, der Vorstand bis zu einer Summe von 25.000,– Euro.
- Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgabe zu begründen.
§ 7 Eingehen von Verbindlichkeiten gem. § 16 der Satzung
1. Das Eingehen von Verbindlichkeiten für die Abteilung ist im Einzelfall vorbehalten:
– dem Abteilungsleiter bis zu einer Summe von höchstens 1.500,– Euro
– dem Abteilungsausschuss bis zu einer Summe von höchstens 10.000,– Euro, jedoch nur wenn die Ausgaben die Mittel der Abteilung nicht übersteigen
- Gemäß § 16.3 entscheidet über die Aufnahme von Krediten der Ausschuss.
- Gemäß § 16.3 i.V.m. § 14.6 e) und f) entscheidet der Abteilungsleiter bis zu einer Summe von höchstens 1.500,– Euro; der Abteilungsausschuss bis zu einer Summe von höchstens 5.000,–; Euro jedoch nur, wenn die Ausgaben die Mittel der Abteilung nicht übersteigen.
- Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgabe zu begründen.
§ 8 Personal- und Spielerverträge
- Über die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Kräften entscheidet der Vorstand.
- Verträge mit nebenberuflichen Übungsleitern, Trainern und Spielern werden grundsätzlich durch die Abteilungen geschlossen, jedoch nur, wenn die Ausgaben die Mittel der Abteilung nicht übersteigen.
- Für Verträge mit nebenberuflichen Übungsleitern/Trainern, die eine Aufwandsentschädigung von nicht mehr als 2.100,– Euro im Jahr erhalten, sind die Musterverträge der TSV Frommern-Dürrwangen zu verwenden. Eine Kopie des Vertrages ist jeweils der Geschäftsstelle zu übersenden.
- Vor Abschluss von Verträgen mit mehr als 2.100,– Euro Entschädigung im Jahr sollte hinsichtlich steuerlicher Fragen der Vorsitzende gehört werden. Eine Kopie solcher Verträge ist dem Vorstand zuzuleiten.
- Sonstige Personal- und Spielerverträge bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden oder des Vorstands.
- 9 Spenden
- Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen zu erstellen.
- Spenden, für die eine solche Spendenbescheinigung erwünscht wird, müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung auf das separate Spendenkonto des Vereins überwiesen werden.
- Spenden für die einzelnen Abteilungen stehen diesen in vollem Umfange zur Verfügung.
- Die Ausstellung von Spendenbescheinigungen erfolgt ausschließlich durch den Gesamtverein. Die Abteilungen sind hierzu nicht berechtigt.
§ 10 Inventar
- Zur Erfassung des Inventars ist von der Geschäftsstelle ein Inventarverzeichnis anzulegen.
- Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
- Die Inventarliste muss enthalten:
– Anschaffungsdatum
– Bezeichnung des Gegenstands
– Anschaffungswert
– beschaffende Abteilung
– Aufbewahrungsort
- Die Abteilungen melden der Geschäftsstelle neu angeschaffte Geräte nach obigem Muster.
- Ausgesonderte Geräte sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.
§ 11 Zuschüsse
- Zuschüsse, die sportartspezifisch sind, stehen den entsprechenden Abteilungen in vollem Umfange zur Verfügung.
- Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.
- Über die Verteilung der nicht zweckgebundenen Zuschüsse entscheidet der Ausschuss auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 12 Reisekosten
- Die TSV Frommern-Dürrwangen erstattet den Mitgliedern des Vorstands, den Mitarbeitern der Geschäftsführung und anderen Beauftragten, die anlässlich von Tagungen, Sitzungen oder Lehrgängen entstandenen Reisekosten im Rahmen der nachfolgenden Regelungen.
- Reisekosten müssen vor Antritt der Reise vom Vorstand genehmigt werden.
- Erstattet werden Fahrtkosten für Bus- und Bahnfahrten (2. Klasse) in voller Höhe; für PKW in Höhe von 0,30 Euro je km.
- Tagegeld wird nur in besonders begründeten Ausnahmefällen bezahlt.
- Den Abteilungen steht es frei, eigene Regelungen zu beschließen.
§ 13 Aufwandsentschädigung
- Die Mitglieder des Ausschusses (§ 13 der Satzung) erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung wie folgt:
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender
Schriftführer und Hauptkassier Euro 500,–
die weiteren Ausschussmitglieder je Euro 300,–
Mit dieser Entschädigung sind laufende Kosten wie Telefon, Porto und Büromaterialien abgedeckt. Außerdem sind darin Fahrtkosten, Tagegelder und Sitzungsgelder für Veranstaltungen innerhalb des Zollernalbkreises abgedeckt.
- Den Abteilungen steht es frei eigene Regelungen zu beschließen. Soweit die Abteilungsleiter Aufwandsentschädigungen erhalten, wird eine weitere Aufwandentschädigung für die Mitgliedschaft im Ausschuss nicht gewährt.
- 14 Haushaltspläne
- Die Abteilungen müssen jährlich bis zum 15. Dezember einen Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr beim Hauptkassier vorlegen.
- Dieser soll die voraussichtlichen Aufwendungen und deren Finanzierung aufgeschlüsselt nach Tätigkeitsbereichen enthalten.
- 15 Haftung
- Beschlüsse des Vorstands, des Ausschusses sowie der Abteilungsausschüsse sind zu protokollieren.
- Der Vorstand ist für den Gesamtverein und die Abteilungsleiter für ihre Abteilung für die Einhaltung dieser Finanzordnung verantwortlich.
- Bei Verstößen gegen die Finanzordnung behält sich der Verein das Recht vor, gegebenenfalls Schadenersatz von den Verursachern zu fordern.
- Überschreitet ein Vorstandsmitglied, ein Abteilungsleiter oder Vorstandsmitglied einer Abteilung seine Satzungs- und ordnungsmäßige Vertretungsmacht, so gilt die persönliche Haftung gemäß §§ 179, 179 III BGB. Die Mitgliederversammlung und in Ausnahmefällen der Vorstand, bei Abteilungsangelegenheiten, haben die Möglichkeit, gemäß § 177 BGB, nachträglich die Handlungen der Vorstandsmitglieder, der Abteilungsleiter oder Ausschussmitglieder einer Abteilung zu genehmigen, so dass die persönliche Haftung entfällt.
- 16 Inkrafttreten
- Diese Finanzordnung wurde am 26.01.2009 vom Ausschuss verabschiedet und tritt zum 21.03.2009 in Kraft.
